Novatra GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Novatra GmbH, Horw

 

1.     Geltungsbereich und Wirksamkeit der AGB

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, d.h.  künftige – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Novatra GmbH («Anbieterin) und ihren Geschäftspartnern (nachstehend „Kunde“) ausschliesslich. Mit Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde die vorliegenden Bedingungen.

1.2  Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Anbieterin. Die Zustimmung der Anbieterin gilt immer nur für den Einzelfall.

1.3  Die Novatra GmbH hält sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern und ohne Ankündigung in Kraft zu setzen. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Version der AGB, welche für den Vertragsabschluss nicht einseitig geändert werden können. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

 

2.     Vertragsabschluss, Zahlungsbedingungen

2.1  Die Angebote der Anbieterin stellen bezüglich Preise, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindliche Aufforderungen an den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Anbieterin zustande.

2.2  Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Massgebend sind die am Tag des Vertragsabschlusses genannten Preise der Anbieterin.

2.3  Soweit nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde den Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt, netto Kasse, ohne jeden Abzug zu zahlen. Zahlungen gelten dann als eingegangen, wenn der Betrag auf einem Konto der Anbieterin vollständig verfügbar ist.

2.4  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Anbieterin, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt eine Mahngebühr von maximal CHF 20.00 pro Mahnung zu erheben und jederzeit ein Verzugszins in der Höhe von 5 % seit verspäteter Leistung geltend zu machen. Bestehen seitens der Anbieterin gleichzeitig mehrere Forderungen gegen den Kunden, so ist nur die Anbieterin berechtigt, die Anrechnung von Zahlungen auf die einzelnen Forderungen zu bestimmen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, ist die Anbieterin berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern, bis der Kunde Vorkasse geleistet hat. Eine Verrechnung durch den Kunden mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

 

3.     Gefahrenübergang, Versand

3.1  Es finden die Incoterms in jeweils geltender Fassung Anwendung. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Anbieterin ist das jeweilige Auslieferungslager.

3.2  Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, versendet die Anbieterin die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Kunden (Ex Works Incoterms 2020). Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen etwa der Frachtsätze, etwaiger Mehrkosten für Lager u.ä. gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, behaltet sich die Anbieterin die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.

3.3  Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers oder mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kunden oder einen von ihm Beauftragten auf den Kunden über.

 

4.     Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerung

4.1  Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2  In Fällen der nicht richtigen, nicht rechtzeitigen und oder vollständig unterbliebenen Lieferung der Produzenten an die Anbieterin, ist diese berechtigt, das gleiche Produkt in gleicher Qualität, jedoch von einem anderen Produzenten dem Klienten zu liefern bzw. nachzuliefern. Der Vertrag wird durch diese Gegebenheit nicht aufgelöst und der Kunde kann nur im gegenseitigen Einverständnis mit der Anbieterin vom Vertrag zurücktreten.

4.3  Im Fall einer anderen Lieferverzögerung, welche nicht auf das Verschulden der Anbieterin, sondern aufgrund des Verschuldens der Produzenten der Anbieterin entstehen (bspw. zerstörte Plantagen durch Unwetter), ist die Anbieterin nicht haftbar.

4.4  Fälle höherer Gewalt (Regierungsmassnahmen, Epidemien, Pandemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen etc.) sowie sonstige, von der Anbieterin nicht beherrschbare Gründe, welche die Lieferung der Ware verzögern (gelten als „höhere“ Gewalt), berechtigen die Anbieterin zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Die Anbieterin ist verpflichtet den Kunden unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn die Anbieterin hiervon Kenntnis erlangen. Wird durch die Verzögerung die Lieferung nachträglich unmöglich, insb. im Falle von Handelsembargos oder ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine der beiden Parteien unzumutbar, ist diese Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten (unter Berücksichtigung Ziff. 4.5). Im Falle des Rücktritts aus diesem Grund stehen keiner Partei Ansprüche auf Ersatz des durch den Rücktritt entstandenen Schadens zu.

4.5  Falls die Anbieterin mit einer Lieferung in Verzug geraten, und den Kunden nicht über die Gründe der Lieferungsverzögerung informiert wird, ist der Kunde, nachdem er die Anbieterin erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich angesetzt hat, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.6  Sofern die Lieferung verderblicher Ware Gegenstand des Liefervertrages ist, gilt: Der Kunde stellt die Annahme verderblicher Ware zum vereinbarten Liefertermin durch geeignete Vorkehrungen sicher, zum Beispiel indem er die Ware selbst entgegennimmt oder eine Person mit der Annahme an der angegebenen Lieferadresse beauftragt.

4.7  Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder ruft die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist die Anbieterin nach Ablauf einer von der Anbieterin gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach Wahl der Anbieterin dem Kunden die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu übersenden oder für dessen Rechnung einzulagern.

 

5.     Leistungsumfang

5.1  Die Bioqualität entspricht den internationalen Richtlinien. Massgebend ist die Schweizer Bio-Verordnung SR 910.18.

5.2  Der Kunde hat Anspruch auf Nachfrage auf Erhalt aller Qualitätszertifikate, welche im Vertrag genannt sind oder auf welche verwiesen wird. Werden weitere Unterlagen oder Zertifikate betreffend Qualität und/oder Inhalt der Produkte vom Kunden verlangt, ist die Anbieterin nicht verpflichtet, solche zu besorgen. Wenn sich die Anbieterin bereit erklärt, solche weiteren Unterlagen oder Zertifikate zu besorgen, entsteht diesbezüglich ein entgeltliches Auftragsverhältnis gemäss den dannzumal üblichen Stundenansätzen der Branche.

 

6.     Prüfungspflicht / Mängelrechte

6.1  Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich – erforderlichenfalls durch Anfertigung einer Analyse und/oder Probeverarbeitung – daraufhin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Die bei der Untersuchung der Ware feststellbaren Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ergebnisse der ordnungsgemässen Untersuchung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, sobald der Kunde sie bei hinreichender Sorgfalt erkennen kann. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge nicht spätestens am dritten Werktag nach Eingang der Ware oder, wenn der Mangel bei der unverzüglichen Sorgfalt der Untersuchung nicht erkennbar war, spätestens am dritten Werktag nach Entdeckung des Mangels bei der Anbieterin eingegangen ist (Werktage in diesem Sinne sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Ablieferort).

6.2  Die Weiterverarbeitung oder Weiterveräusserung von Ware, bei der Mängel festgestellt wurde bzw. bei Anwendung äusserster Sorgfalt hätten festgestellt werden können, erfolgt ausschliesslich auf das Risiko des Kunden. Die Haftung der Anbieterin für Schäden, die dem Kunden durch eine Fortführung der Verarbeitung oder durch Verkauf entstehen, ist ausgeschlossen.

6.3  Hat der Kunde die Ware rechtzeitig untersucht und die Mängel gerügt, ist die Anbieterin berechtigt, nach Wahl der Anbieterin die gelieferte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Anbieterin endgültig fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

7.     Haftung

7.1  Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die Anbieterin, deren gesetzlichen Vertreter und Hilfspersonen im Rahmen der Gewährleistung und ausserhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, wenn nicht die nachstehenden Regeln etwas anderes bestimmen.

7.2  Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Anbieterin. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmässig vertrauen darf.

7.3  Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung der Anbieterin auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, welche die Anbieterin arglistig verschwiegen hat, oder bei Fehlern des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird.

 

 

8.     Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sprache

8.1  Ausschliessender Gerichtsstand ist am Sitz der Anbieterin, soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht.

8.2  Im Falle von Streitigkeiten kommt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG, Wiener Kaufrecht) wird explizit ausgeschlossen.

8.3  Die AGBs in der deutschen Sprache gehen bei allfälligen Unklarheiten anderen Sprachen, z.B. der englischen Version, jeweils vor.

 

9.     Salvatorische Klausel

Werden Teile dieser Geschäftsbedingung von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde nicht zulässig oder unwirksam erklärt, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

 

 

 

Horw, Februar 2023